
Anmeldung Woche 2
Motto: Herbstzauber
12.–16. Oktober 2026
Teilnahmebedingungen für die Ferienbetreuung für Kinder im Grundschulalter. Die Verbandsgemeinde Edenkoben bietet eine Ferienbetreuung für Kinder an. Damit alles reibungslos klappt, bitten wir um Beachtung der folgenden Hinweise:
Die Ferienbetreuung ist ein Bildungs-, Betreuungs- und Freizeitangebot der Verbandsgemeinde Edenkoben für Kinder im Grundschulalter (6 bis 10 Jahre), die ihren Hauptwohnsitz in einer der 16 Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Edenkoben haben.
Sofern nach Abschluss des Anmeldeverfahrens freie Betreuungsplätze zur Verfügung stehen, können auch Kinder aus anderen Städten oder Gemeinden aufgenommen werden.
Die Teilnahme setzt eine vollständige und wahrheitsgemäße Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus.
Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das hierfür vorgesehene Online-Anmeldeportal der Verbandsgemeinde Edenkoben
Mündliche, telefonische oder per E-Mail eingehende Anmeldungen sowie Vorreservierungen sind ausgeschlossen und können nicht berücksichtigt werden.
Mit der schriftlichen Anmeldebestätigung durch das Jugendbüro der Verbandsgemeinde Edenkoben kommt – vorbehaltlich verfügbarer Betreuungsplätze und der fristgerechten Zahlung des Teilnahmebeitrages – ein verbindlicher Betreuungsvertrag zustande.
Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung
Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) wurde in § 24 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) ein bundesweiter Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung geschaffen.
Der Rechtsanspruch wird seit dem Schuljahr 2026/2027 stufenweise eingeführt und gilt für Kinder ab Schuleintritt bis zum Beginn der Klassenstufe 5.
Er umfasst grundsätzlich eine ganztägige Förderung an Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden einschließlich der Schulferien. Gesetzlich zulässige Schließzeiten bleiben hiervon unberührt.
Die Ferienbetreuung der Verbandsgemeinde Edenkoben kann – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – zur Erfüllung dieses Rechtsanspruchs beitragen.
Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht auf
- einen bestimmten Betreuungsstandort,
- eine bestimmte Betreuungsgruppe,
- bestimmte Betreuungspersonen oder
- einzelne Programmpunkte.
Die nach der Anmeldung zugesandte Anmeldebestätigung gilt zunächst nicht als verbindliche Platzzusage. Eine verbindliche Teilnahme kommt erst mit separater Platzzusage und vollständigem Zahlungseingang des Teilnahmebeitrages zustande.
Der vollständige Teilnahmebeitrag ist mit erhalt der Platzzusage und der Zahlungsaufforderung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen fällig.
Ohne vollständigen Zahlungseingang besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Ferienbetreuung.
Für die Vergabe der Betreuungsplätze ist ausschließlich der jeweilige Anmeldezeitraum maßgeblich. Der Zeitpunkt der Anmeldung innerhalb des festgelegten Anmeldezeitraums hat keinen Einfluss auf die Platzvergabe.
Die Vergabe der Betreuungsplätze erfolgt erst nach Ablauf des jeweiligen Anmeldezeitraums.
Die Betreuungsplätze werden nach folgender Reihenfolge vergeben:
- Kinder der ersten Klassenstufe,
- Geschwisterkinder bereits angemeldeter Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
- anschließend weitere fristgerecht angemeldete Kinder im Losverfahren.
Die Entscheidung über die Vergabe sämtlicher Betreuungsplätze obliegt ausschließlich der Verbandsgemeinde Edenkoben als Träger der Ferienbetreuung.
Ein Anspruch auf Übertragung eines zugeteilten Betreuungsplatzes auf eine andere Person besteht nicht. Platzübertragungen oder Platztausche zwischen Familien sind ausgeschlossen.
Platztausche oder Platzübertragungen zwischen Familien sind ausgeschlossen.
Von Anfragen hinsichtlich eines Platztausches an das Jugendbüro der Verbandsgemeinde Edenkoben ist abzusehen. Auch private Vereinbarungen oder eigenständig vorgenommene Tausche bereits vergebener Betreuungsplätze zwischen Familien sind unzulässig und werden von der Verbandsgemeinde Edenkoben nicht anerkannt.
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, das Jugendbüro der Verbandsgemeinde Edenkoben bereits vor Beginn der Ferienbetreuung schriftlich über sämtlichen bekannten Erkrankungen, Allergien, Unverträglichkeiten, chronischen Erkrankungen, regelmäßigen Medikamenteneinnahmen sowie sonstigen gesundheitlichen Besonderheiten des Kindes zu informieren, soweit diese für die sichere Betreuung von Bedeutung sind.
Die Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Änderungen des Gesundheitszustandes, die zwischen Anmeldung und Beginn oder während der Ferienbetreuung eintreten, sind dem Betreuungspersonal unverzüglich mitzuteilen.
Erkrankt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer während der Ferienbetreuung oder treten gesundheitliche Beschwerden auf, werden die Personensorgeberechtigten unverzüglich benachrichtigt.
Sollte eine sofortige ärztliche Behandlung oder ein Krankenhausaufenthalt erforderlich sein und die Personensorgeberechtigten oder die benannten Notfallkontakte nicht erreichbar sein, erklären diese mit der Anmeldung ihr Einverständnis, dass die Betreuungskräfte alle nach ärztlichem Ermessen notwendigen medizinischen Maßnahmen veranlassen dürfen. Dies gilt ausschließlich für medizinische Notfälle und nur bis zum Eintreffen oder zur Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten.
Bei Auftreten einer ansteckenden Erkrankung des Kindes oder einer meldepflichtigen Infektionskrankheit im häuslichen oder sonstigen engen Lebensumfeld sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, das Kind unverzüglich von der Teilnahme an der Ferienbetreuung zurückzuhalten.
Die Teilnahme ist erst dann wieder zulässig, wenn nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Die Verbandsgemeinde Edenkoben kann in begründeten Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
Die Verbandsgemeinde Edenkoben behält sich vor, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend oder dauerhaft von der Ferienbetreuung auszuschließen, sofern dies zum Schutz des betroffenen Kindes, anderer Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder der Mitarbeitenden erforderlich ist.
Ein Anspruch auf Erstattung des Teilnahmebeitrages besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht.
Die Personensorgeberechtigten bestätigen mit der Anmeldung, dass ihnen zum Zeitpunkt der Anmeldung keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt sind, die einer Teilnahme ihres Kindes an der Ferienbetreuung entgegenstehen.
Die jeweils geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie Anweisungen der Betreuungskräfte sind von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern einzuhalten. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, ihre Kinder hierauf entsprechend hinzuweisen.
Die Abholung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist ausschließlich durch die Personensorgeberechtigten oder durch die im Anmeldeformular schriftlich benannten und abholberechtigten Personen zulässig.
Soll das Kind ausnahmsweise durch eine nicht benannte Person abgeholt werden, ist den Mitarbeitenden vor Ort vor der Abholung eine schriftliche Vollmacht der Personensorgeberechtigten vorzulegen. Die Verbandsgemeinde Edenkoben behält sich vor, die Identität der abholenden Person durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes zu überprüfen.
Die Mitarbeitenden entlassen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer grundsätzlich erst nach Ende der festgelegten Betreuungszeit.
Soll ein Kind die Ferienbetreuung vorzeitig verlassen oder den Heimweg selbstständig antreten, ist dies ausschließlich aufgrund einer vorherigen schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten zulässig.
Wird ein Kind vor Ende der Betreuungszeit abgeholt, ist dies den Mitarbeitenden vor dem Verlassen des Betreuungsgeländes mitzuteilen.
Die Personensorgeberechtigten sind für die Organisation sowie die sichere Durchführung der An- und Abreise ihrer Kinder zur Ferienbetreuung und zurück verantwortlich.
Die Verbandsgemeinde Edenkoben übernimmt keine Haftung für den Weg zur Ferienbetreuung oder den Heimweg, soweit die Aufsichtspflicht der Mitarbeitenden noch nicht begonnen hat oder bereits beendet ist.
Die Betreuungszeiten sind grundsätzlich von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Diese können je nach Ausflug und Programminhalten variieren.
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Anmeldung des Kindes bei den Betreuungskräften am jeweiligen Betreuungsstandort beziehungsweise am vereinbarten Treffpunkt und endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe an eine abholberechtigte Person oder mit dem schriftlich genehmigten selbstständigen Verlassen der Ferienbetreuung.
Für Kinder, die sich vor Beginn oder nach Ende der Betreuungszeit auf dem Betreuungsgelände oder in dessen Umfeld aufhalten, übernimmt der Veranstalter keine Aufsichtspflicht oder Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
Wiederholte oder erhebliche Verspätungen können zum Ausschluss von der Ferienbetreuung führen.
Für die Dauer des täglichen Aufenthaltes bei der Ferienbetreuung wird die Aufsichtspflicht den Mitarbeitenden der Verbandsgemeinde Edenkoben übertragen.
Im Rahmen des pädagogischen Konzeptes können den Teilnehmerinnen und Teilnehmern alters- und entwicklungsgerechte Freiräume eingeräumt werden. Hierüber werden die Kinder durch die Betreuungskräfte entsprechend belehrt. Während dieser Zeit erfolgt die Aufsicht unter Berücksichtigung des Alters, des Entwicklungsstandes und der jeweiligen Situation in angemessenem Umfang.
Bei Ausflügen, Wanderungen, Besichtigungen, Schwimmbadbesuchen oder sonstigen Veranstaltungen außerhalb des Betreuungsstandortes gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind verpflichtet, den Anweisungen der Betreuungskräfte Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere bei Ausflügen, im Straßenverkehr sowie in allen sicherheitsrelevanten Situationen.
Die Ferienbetreuung lebt von einem respektvollen, wertschätzenden und verantwortungsbewussten Miteinander. Von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird erwartet, dass sie sich gegenüber anderen Kindern, den Betreuungskräften sowie Dritten rücksichtsvoll und höflich verhalten.
Ebenso wird ein sorgfältiger Umgang mit fremdem Eigentum, Einrichtungsgegenständen, Spielmaterialien sowie der Natur und Umwelt erwartet.
Bei Regelverstößen oder Verhaltensauffälligkeiten werden zunächst pädagogische Maßnahmen ergriffen. Hierzu zählen insbesondere Gespräche mit dem Kind, Hinweise auf das Fehlverhalten sowie – sofern erforderlich – die Information der Personensorgeberechtigten.
Sollte trotz Ausschöpfung aller angemessenen pädagogischen Maßnahmen keine nachhaltige Verhaltensänderung erreicht werden oder beeinträchtigt das Verhalten eines Kindes die Sicherheit oder das Wohl anderer Teilnehmerinnen und Teilnehmer erheblich, behält sich die Verbandsgemeinde Edenkoben vor, das Kind zeitweise oder dauerhaft von der Ferienbetreuung auszuschließen.
Vor einem Ausschluss werden die Personensorgeberechtigten grundsätzlich informiert. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Ausschluss auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Ein Anspruch auf Erstattung des Teilnahmebeitrages besteht in diesen Fällen nicht.
Die Ferienbetreuung versteht sich als gemeinschaftliches Freizeit- und Bildungsangebot. Um das soziale Miteinander, gemeinsames Spielen, Bewegung sowie kreative Aktivitäten zu fördern, sind elektronische Unterhaltungsgeräte grundsätzlich verboten.
Während der gesamten Betreuungszeit ist die Nutzung elektronischer Geräte nicht gestattet.
Dies gilt insbesondere für
- Mobiltelefone und Smartphones,
- Smartwatches und andere internet- oder telefonfähige Uhren,
- Tablets und iPads,
- Laptops und Notebooks,
- tragbare Spielekonsolen (z. B. Nintendo Switch),
- Handheld-Spielgeräte (z. B. Game Boy oder vergleichbare Geräte),
- Bluetooth-Kopfhörer und kabellose Ohrhörer,
- Musikplayer,
- Smart Devices,
- tragbare WLAN- oder Internetgeräte,
- Kameras mit Internetfunktion sowie
- vergleichbare elektronische oder digitale Geräte.
Elektronische Geräte sind grundsätzlich im Rahmen der Ferienbetreuung verboten.
Ist das Mitführen eines Mobiltelefons ausnahmsweise auf Wunsch der Personensorgeberechtigten erforderlich, muss dieses während der gesamten Betreuungszeit ausgeschaltet oder im Flugmodus im Rucksack verbleiben. Eine Nutzung ist ausschließlich nach ausdrücklicher Zustimmung einer Betreuungskraft zulässig.
Smartwatches mit Telefon-, Nachrichten-, Internet-, Kamera- oder Aufnahmefunktion dürfen während der gesamten Betreuungszeit weder getragen noch genutzt werden.
Die Verbandsgemeinde Edenkoben übernimmt keine Haftung für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl mitgebrachter elektronischer Geräte, Wertgegenstände oder sonstiger persönlicher Gegenstände.
Das Mitführen von Spielzeugwaffen, Softair-Waffen, Messern, pyrotechnischen Gegenständen, Feuerzeugen, Laserpointern oder sonstigen gefährlichen Gegenständen ist während der Ferienbetreuung ausdrücklich untersagt.
Die Verbandsgemeinde Edenkoben handelt nach dem Grundsatz der Inklusion und ist bestrebt, allen Kindern eine möglichst gleichberechtigte Teilnahme an der Ferienbetreuung zu ermöglichen.
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bereits bei der Anmeldung alle für die Betreuung relevanten Angaben zu bestehenden körperlichen, geistigen, seelischen oder sonstigen Beeinträchtigungen sowie zu einem bestehenden Unterstützungs- oder Förderbedarf vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Die Verbandsgemeinde Edenkoben prüft anhand der gemachten Angaben, ob die Teilnahme im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten gewährleistet werden kann.
Soweit aufgrund des individuellen Unterstützungsbedarfs der Einsatz einer zusätzlichen Betreuungskraft erforderlich ist, informiert die Verbandsgemeinde Edenkoben die Personensorgeberechtigten hierüber frühzeitig.
Kinder, die während des regulären Schulbetriebs durch eine Integrations- oder Schulbegleitung unterstützt werden, benötigen grundsätzlich auch während der Ferienbetreuung eine entsprechende Betreuungskraft, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
Kann eine erforderliche Betreuung trotz angemessener Bemühungen personell nicht sichergestellt werden oder wird eine erforderliche Kostenübernahme nicht gewährleistet, kann die Anmeldung im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben werden.
Sollte sich während der Ferienbetreuung herausstellen, dass die Betreuung trotz aller Bemühungen für das Kind, die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder die Betreuungskräfte nicht verantwortbar gewährleistet werden kann, behält sich die Verbandsgemeinde Edenkoben vor, nach einem Gespräch mit den Personensorgeberechtigten die Teilnahme vorzeitig zu beenden.
Hierbei steht das Wohl des betroffenen Kindes sowie der gesamten Betreuungsgruppe im Vordergrund.
Alle persönlichen Gegenstände sollten dauerhaft mit Namen gekennzeichnet werden.
Fundsachen werden nach Abschluss der jeweiligen Ferienbetreuung für einen angemessenen Zeitraum beim Jugendbüro der Verbandsgemeinde Edenkoben aufbewahrt.
Gegenstände mit offensichtlich geringem Wert (unter 10,00 Euro) können nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist entsorgt oder einer gemeinnützigen Verwendung zugeführt werden.
Die Verbandsgemeinde Edenkoben behält sich vor, einzelne Programmpunkte oder das gesamte Ferienprogramm aus organisatorischen, personellen, witterungsbedingten, sicherheitsrelevanten oder sonstigen wichtigen Gründen jederzeit zu ändern, anzupassen oder entfallen zu lassen.
Kann die Ferienbetreuung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Naturereignissen, Pandemien, Epidemien, erheblicher Personalausfälle oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, besteht kein Anspruch auf Durchführung einzelner Programmpunkte.
Ein Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Programms, bestimmter Ausflüge oder einzelner Freizeitangebote besteht nicht.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die datenschutzrechtliche Einwilligung werden den Erziehungsberechtigten gesondert im Rahmen des Anmeldeverfahrens zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen der Verbandsgemeinde Edenkoben.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.